Auf L‑QIF nicht anwendbare Anlagevorschriften und Bestimmungen zur Aufsicht (KAG 118d)
Die folgenden Bestimmungen des KAG sind auf L‑QIF ausdrücklich nicht anwendbar:
- Die Anlagevorschriften von Art. 53–71 (für Effektenfonds, Immobilienfonds und übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen) und Art. 103 (für KmGK);
Nicht anwendbare Bestimmungen, die der FINMA eine Einzelfallkompetenz oder Aufsichtskompetenz zusprechen:
- 7/4/Satz 2: keine Befreiung des einzigen, die Anlageentscheide treffenden Anlegers eines Einanlegerfonds von der Aufsichtspflicht;
- 10/5: keine Befreiung von Vorschriften für Fonds für qualifizierte Anleger;
- 26/1 und 27: keine Genehmigung des Fondsvertrages und von dessen Änderungen. Art. 15/3 KAG erwähnt zudem ausdrücklich, dass die Fondsdokumente eines L‑QIF keine Genehmigung benötigen, und Art.13/2bis hält neu explizit fest, dass ein L‑QIF in der Form einer SICAV oder KmGK keine Bewilligung braucht;
- 39/2: keine Erleichterungen oder Verschärfungen betr. Eigenmittel der SICAV;
- 44a/2: keine Ausnahmen von der Pflicht der SICAV, eine Depotbank beizuziehen;
- 47/2 (i.V.m. KKV 62/3): keine Anordnung der Zerlegung bzw. Zusammenlegung von Aktien einer Anteilskategorie bei der SICAV;
- 74: keine Genehmigung bei Depotbankwechsel – siehe dazu KAG 118k als lex specialis;
- 78/4: keine Genehmigung von Sacheinlagen bzw. Sachmittelauskehrung – siehe dazu KAG 118l als lex specialis;
- 81/2: keine Gewährung eines Aufschubs für die Rückzahlung von Anteilen – siehe dazu KAG 118m als lex specialis;
- 83/3: keine Genehmigung von abweichenden NAV-Berechnungsmethoden;
- 89/4: Einreichung von Jahres- und Halbjahresberichten an die FINMA;
- 91: Vorschriften der KKV-FINMA über die Buchführung, Bewertung, Rechenschaft und Publikationspflicht (Art. 79–108 KKV-FINMA) – siehe aber dazu KAG 118i als lex specialis;
- 95/2: keine Genehmigung von Umstrukturierungen;
- 96/1/c, 96/2/c, 96/4 und 109/c: keine Einbeziehung der FINMA bei Auflösung der kollektiven Kapitalanlage;
- 126: keine Aufsichtsprüfung;
- 132–134 und 136–144: keine Aufsicht, Aufsichtsinstrumente, Zwangsliquidation oder ‑konkurseröffnung. KAG 132/3 regelt zudem neu ausdrücklich, dass ein L‑QIF nicht der Aufsicht der FINMA untersteht.
- 144: Keine Datenerhebung durch FINMA (wohl aber durch das EFD, vgl. KAG 118f/5).
Dort, wo die FINMA für die von ihr beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen eine Erleichterung bewilligen kann, sind die L‑QIF im Resultat oft einem strengeren Regime unterworfen. Dies ist insbesondere bei den Einanleger-L-QIF störend, bei denen die Anlageentscheide nur an den einzigen Anleger zurückdelegiert werden können, wenn dieser beaufsichtigt ist (vgl. KAG 7/4/Satz 2 i.V.m. KAG 118d).
Information der Anleger und Bezeichnung des L‑QIF (KAG 118e)
Die erste Seite der Fondsdokumente und die Werbung müssen die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L‑QIF» und den Hinweis enthalten, dass der L‑QIF weder von der FINMA bewilligt oder genehmigt noch beaufsichtigt ist.
Bei der SICAV und der KmGK muss die Firma ebenfalls die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L‑QIF» nebst der Bezeichnung der Rechtsform enthalten, also z.B. «AVELA Fund 1, L‑QIF SICAV».
Verboten ist die Bezeichnung eines L‑QIF als «Effektenfonds», «Immobilienfonds», «übriger Fonds für traditionelle Anlagen» oder «übriger Fonds für alternative Anlagen». Diese Bezeichnungen sind für kollektive Kapitalanlagen reserviert, denen bestimmte Anlagevorschriften zugeordnet sind, welche gemäss KAG 118d auf einen L‑QIF ausdrücklich nicht anwendbar sind. Allerdings sind nur die aufgezählten Ausdrücke explizit ausgeschlossen. Eine Bezeichnung wie «L‑QIF für Immobilienanlagen» oder «Alternative L‑QIF» müsste dagegen unseres Erachtens zulässig sein, wenn der Name mit der Anlagepolitik übereinstimmt.
Für den Praktiker sei ergänzt, dass vorsätzliche Verstösse gegen KAG 118e mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft werden können (KAG 149/1/g).
Zum Bezeichnungsschutz vergleiche ferner KAG 12/2, der um die Bezeichnungen «Limited Qualified Investor Fund» und «L‑QIF» ergänzt wurde.
Meldepflicht und Datenerhebung (KAG 118f)
Das für die Verwaltung des L‑QIF zuständige Institut, typischerweise die Fondsleitung, muss dem Eidg. Finanzdepartement (EFD) innert 14 Tagen melden, wenn es die Verwaltung eines L‑QIF übernimmt oder abgibt. Der Inhalt der Meldung wird in der KKV geregelt werden. Ein vorsätzlicher Verstoss gegen diese Meldepflicht ist ebenfalls strafbar (KAG 149/1/h).
Das EFD führt ein öffentliches Register über alle L‑QIFs und die für deren Verwaltung zuständigen Institute und kann statistische Daten erheben (lassen). Trotz der Nichtanwendbarkeit von KAG 144 auf die L‑QIF gelten hier nun KAG 144/2+3 betreffend das Datengeheimnis sinngemäss.
Verwaltung von L‑QIF in der Rechtsform vertraglicher Anlagefonds (KAG 118g)
Analog den beaufsichtigten vertraglichen Fonds werden vertragliche L‑QIF von einer Fondsleitung verwaltet. Die Delegation der Anlageentscheide richtet sich nach den Vorschriften des Finanzinstitutsgesetzes («FINIG»). Unabhängig vom Volumen des L‑QIF dürfen die Anlageentscheide nur an einen in- oder ausländischen Verwalter von Kollektivvermögen i.S.v. FINIG 24ff. («VKV») delegiert werden. Die Deminimis Regel von FINIG 24/2/a greift hier also nicht: Wer nur als Vermögensverwalter nach FINIG 17ff. bewilligt ist, darf nicht als Portfoliomanager für einen L‑QIF agieren. Hingegen ist die Subdelegation von einem VKV an einen weiteren VKV möglich. Die Delegation der Anlageentscheide an einen Bewilligungsträger mit einer hierarchisch höheren Bewilligung (Bank, andere Fondsleitung) ist u.E. ebenfalls möglich. Die Bestimmung ist u.E. so zu lesen, dass der delegierte Portfoliomanager mindestens als VKV bewilligt sein muss.
Der delegierte Portfoliomanager ist im Fondsvertrag zu nennen.
Verwaltung von L‑QIF in der Rechtsform der SICAV und KmGK (KAG 118h)
Ein L‑QIF SICAV muss die Administration und die Anlageentscheide an die gleiche Fondsleitung übertragen. Ein L‑QIF in Form einer selbstverwalteten SICAV ist somit nicht möglich; vgl. Botschaft zur Änderung des KAG («Botschaft»), S. 30.
Eine L‑QIF KmGK muss die Geschäftsführung an einen VKV übertragen, wobei es sich hier wiederum um eine Mindestanforderung handelt. Sind die Komplementäre (oder u.E. auch der einzige Komplementär), also die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, Banken, Versicherungen nach VAG, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen oder VKVs, so muss die Geschäftsführung nicht übertragen werden.
Die Weiterübertragung der Anlageentscheide richtet sich in beiden Fällen ebenfalls nach KAG 118g/2+3, ist also nur zulässig, wenn der delegierte Portfoliomanager mindestens ein VKV ist.
Der L‑QIF muss in den Statuten (SICAV) oder im Gesellschaftsvertrag (KmGK) angeben, wem die Geschäftsführung oder die Administration übertragen wird. Eine Auswechslung ist somit nur durch die Änderung dieser Dokumente in einem qualifizierten Verfahren möglich. Betreffend die Änderung des Gesellschaftsvertrags bei der KmGK generell wird auf den ebenfalls im Zuge dieser Revision neu eingefügten Artikel 102a KAG verwiesen.
Prüfung, Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage (KAG 118i)
Mit der Prüfung des L‑QIF muss eine gemäss dem Revisionsaufsichtsgesetz zugelassene Prüf-gesellschaft betraut werden, und zwar die gleiche wie das Institut, welches gemäss KAG 118g bzw. 118h für die Verwaltung des L‑QIF zuständig ist. Ausdrücklich festgehalten ist, dass der L‑QIF die Kosten der Prüfung trägt.
Auf Verordnungsebene (KKV) sind hierzu detaillierte Regeln zu erwarten. Dem Bundesrat wurde eine recht umfassende Kompetenz zur Regelung der Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht eingeräumt.
Erstellung und Änderung des Fondsvertrags bei offenen L‑QIF (KAG 118j)
Die Vorschriften betreffend den Fondsvertrag eines L‑QIF unterscheiden sich u.E. nicht wesentlich von den Vorschriften für die beaufsichtigten offenen vertraglichen Anlagefonds bzw. SICAVs, ausser dass beim L‑QIF eben die Genehmigung durch die FINMA entfällt. Die Zustimmung der Depotbank ist in jedem Fall einzuholen, und bei Änderungen des Fondsvertrags müssen die Anleger mindestens 30 Tage vorab informiert werden und die Gelegenheit zur Rückgabe der Anteile erhalten.
Depotbankwechsel bei offenen L‑QIF (KAG 18k)
Bei vertraglichen Anlagefonds wird auf den ebenfalls neuen Art. 39a FINIG («Wechsel der Fondsleitung eines Limited Qualified Investor Fund») verwiesen, der sinngemäss Anwendung findet. Wiederum ist das Vorgehen ähnlich wie bis anhin bzw. wie bei einer normalen Fondsvertragsänderung, und wiederum entfällt die Genehmigung durch die FINMA.
Sacheinlagen / Sachauskehrungen (KAG 118l)
Sacheinlagen bzw. Sachauskehrungen anstelle von Ein- bzw. Auszahlungen in bar sind bei L‑QIFs des offenen Typs gestattet, wenn sie im beim vertraglichen Anlagefonds im Fondsvertrag bzw. bei der SICAV im Anlagereglement vorgesehen sind. Diese Vorschrift ersetzt KAG 78/4, welcher für die L‑QIF für nicht anwendbar erklärt wurde.
Aufschub der Rückzahlung in ausserordentlichen Fällen (KAG 118m)
Bei einem L‑QIF des offenen Typs (vertraglicher Anlagefonds oder SICAV) kann die Fondsleitung autonom in ausserordentlichen Fällen im Interesse der Gesamtheit der Anleger einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile anordnen. Diese Bestimmung ersetzt für den L‑QIF Art. 81/2 KAG, gemäss welchem diese Kompetenz bei beaufsichtigten Fonds bei der FINMA liegt.
Nicht in die neue Fassung des KAG eingeflossen ist die Idee, dass bei einem offenen L‑QIF das Recht auf jederzeitige Rückgabe für länger als höchstens fünf Jahre ausgesetzt werden darf. KAG 79/2 bleibt somit unverändert anwendbar.
Anlagen und Anlagetechniken (KAG 118n)
Wie erwähnt enthält das KAG für den L‑QIF keine Vorschriften bezüglich zulässiger Anlagen. Die Anlagevorschriften für beaufsichtigte kollektive Kapitalanlagen von KAG 53–71 und 103 werden pauschal für nicht anwendbar erklärt (KAG 118d). Somit scheinen auch für offene kollektive Kapitalanlagen alle Arten von innovativen Anlageklassen möglich zu werden, zumindest solange eine angemessene Liquidität gewährleistet werden kann, wie dies eine neue Bestimmung (KAG 78a «Liquidität»), die auch für beaufsichtigte Fonds bzw. SICAV gilt, erstmals vorschreibt.
Vorgeschrieben ist einzig, dass die zulässigen Anlagen im Fondsvertrag bzw. im Anlagereglement bzw. im Gesellschaftsvertrag geregelt werden müssen. Bei alternativen Anlagen ist zudem auf die besonderen Risiken hinzuweisen, und zwar analog den heute bekannten «übrigen Fonds für alternative Anlagen» (KAG 71/3) in der Bezeichnung, in den Fondsdokumenten und in der Werbung.
Nicht ganz ungefährlich erscheint uns Absatz 3, gemäss welchem der Bundesrat die Kompetenz erhält, in der KKV Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen zu regeln. Es darf hier mit Spannung auf den Entwurf der KKV gewartet werden. Allzu einschränkenden Vorschriften sollte sich die Industrie entschieden entgegenstellen.
Risikoverteilung (KAG 118o)
Die Bestimmung besagt nur, dass die Risikoverteilung eines L‑QIF in den Fondsdokumenten nach KAG 118n/1 zu umschreiben ist, also analog den zulässigen Anlagen. Es liegt sicher im eigenen Interesse der Anbieter eines L‑QIF, bei diesen Themen für eine maximale Transparenz besorgt zu sein, einerseits, um den aufsichtsrechtlichen Vorschriften nachzukommen, auch wenn es keine prudentielle Aufsicht gibt, und andererseits aber auch, um das zivilrechtliche Haftpflichtrisiko zu minimieren. Gemäss der Botschaft (S. 36) wäre eine mangelhafte Offenlegung nicht zulässig: „Es darf nicht einfach festgehalten werden, dass der L‑QIF in der Risikoverteilung frei ist“.
Sondervorschriften bei Immobilienanlagen (KAG 118p)
Dieser Artikel regelt die Besonderheiten, wenn ein L‑QIF (ausschliesslich oder nebst anderen Anlagen) in Immobilienanlagen investiert. Aus der Welt der beaufsichtigten Immobilienfonds wurden die folgenden Vorschriften übernommen:
- Haftung der Fondsleitung dafür, dass die zum Fonds gehörenden Immobiliengesellschaften die Vorschriften einhalten (KAG 63/1);
- Verbot der Transaktionen unter Nahe-stehenden (KAG 63/2+3), wobei der Bundesrat in der KKV die Ausnahmen zu regeln hat – vergleiche KKV 32a für die beaufsichtigten Immobilienfonds;
- Ernennung von unabhängigen Schätzungs-experten, wobei beim L‑QIF der Auftrag nicht wie beim beaufsichtigten Immobilienfonds (KAG 64/1+2) durch die FINMA genehmigt wird.