Neben der populären «Erstausbildung im Bereich der Verhaltensregeln nach FIDLEG», im Rahmen derer die Spezialisten der AvelaLaw AG über 300 Personen geschult haben, bietet die AvelaLaw AG neu auch die obligatorischen Auffrischungskurse (Weiterbildung) für Kundenberater und Kundenberaterinnen an, die gemäss Art. 28ff. des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 («FIDLEG») bereits in einem Beraterregister eingetragen sind und diese Eintragung alle zwei Jahre erneuern müssen.
Die AvelaLaw AG ist bei der BX Swiss AG, einer der von der FINMA zugelassenen Registrierungsstellen, als Anbieterin sowohl einer Erstausbildung als auch eines Auffrischungskurses akkreditiert und ist auf den beiden Listen «Grundschulung» und «Wiederkehrende Schulung» der BX Swiss AG aufgeführt https://www.regservices.ch/kenntnisse/.
Information zur Erstausbildung: Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und Kundenberater im Beraterregister
Kundenberaterinnen und Kundenberater von nicht beaufsichtigten Schweizer Finanzdienstleistern sowie von gewissen ausländischen Finanzdienstleistern dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie in einem Beraterregister eingetragen sind. Betroffen von dieser Registrierungspflicht sind insbesondere Kundenberaterinnen und Kundenberater, die Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht als solche schon eine bewilligungspflichtige Tätigkeit sind, z.B. die Anlageberatung oder der Erwerb bzw. die Veräusserung von Finanzinstrumenten für Kunden (früher als „Vertrieb“ bekannt).
Das Beraterregister wird durch von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zugelassene Registrierungsstellen geführt. Zugelassene Registrierungsstellen sind die BX Swiss AG, Zürich, die PolyReg Services GmbH, Zürich, und die Association Romande des Intermédiaires Financiers (ARIF), Genf. Die hier angebotenen Ausbildungen werden von allen drei Registrierungsstellen akzeptiert.
Die Voraussetzungen für die Registrierung im Beraterregister erfüllt, wer folgende Nachweise erbringen kann:
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder von gleichwertigen finanziellen Sicherheiten;
Anschluss an eine Ombudsstelle (sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt);
Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien (einschlägige strafrechtliche Verurteilung, Berufsverbot, Tätigkeitsverbot);
Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse gemäss Art. 6 FIDLEG, d.h. (i) des für die Tätigkeit notwendigen Fachwissens und (ii) hinreichender Kenntnisse der gemäss FIDLEG für das Erbringen von Finanzdienstleistungen erforderlichen Verhaltensregeln. Fachwissen und Kenntnisse der Verhaltensregeln nach FIDLEG müssen dabei separat nachgewiesen werden.
Die AvelaLaw AG unterstützt Sie gerne, wenn Sie Zweifel haben, ob eine Registrierungspflicht vorliegt sowie bei der Registrierung selber.
Information zum Auffrischungskurs: Pflicht zur Erneuerung der Eintragung im Beraterregister
Kundenberater und Kundenberaterinnen, die bereits in einem Beraterregister eingetragen sind, müssen in Anwendung von FIDLEV 41/2 diese Registrierung spätestens nach Ablauf von zwei Jahren erneuern, ansonsten die Eintragung im Register gelöscht wird. In diesem Zusammenhang muss eine Weiterbildung absolviert werden, mit welcher die Kenntnisse vertieft sowie Änderungen der gesetzlichen Vorschriften behandelt werden.
Nach den Vorgaben der Registrierungsstellen soll die Weiterbildung mindestens zwei Stunden dauern und die folgenden Inhalte abdecken:
Änderungen der gesetzlichen Vorschriften seit Absolvieren der Grundausbildung;
Vertiefung der Kenntnisse über die Verhaltensregeln;
Praxis und Rechtsprechung zu den Themen der Grundausbildung;
Weitere Finanzmarktgesetze (KAG, GwG, FinfraG, etc.) und ihre Auswirkungen auf die Tätigkeit der Kundenberater und Kundenberaterinnen.
Gerne unterstützt Sie die AvelaLaw AG auf Wunsch auch bei der Erneuerung der Registrierung selber.