Transparenzregister Schweiz: Was Unternehmen ab Oktober 2026 wissen müssen

Ab dem 1. Oktober 2026 gilt in der Schweiz eine neue zentrale Meldepflicht: Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften und weitere juristische Personen müssen künftig offenlegen, wer wirtschaftlich hinter ihnen steht. Grundlage dafür ist das neue Transparenzregister des Bundes, das zusammen mit dem revidierten Geldwäschereigesetz (GwG) in Kraft tritt. Für die meisten Unternehmen bedeutet das eine neue, wiederkehrende Compliance-Pflicht, mit klaren gesetzlichen Fristen, konkreten Handlungsschritten und empfindlichen Sanktionen bei Nichteinhaltung. Wer jetzt versteht, was auf ihn zukommt, welche Meldewege zur Verfügung stehen und welche rechtlichen Konsequenzen eine Verletzung der Meldepflicht hat, kann sich rechtzeitig und ohne Zeitdruck vorbereiten. Der Beitrag richtet sich an Schweizer Gesellschaften und ihre Organe. Die Abschnitte «Bedeutung für Finanzintermediäre» und Frage 7 der FAQ betreffen zusätzlich Finanzintermediäre und Berater, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen.

Rechtliche Grundlagen im Überblick

Das Transparenzregister beruht auf dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG), das die Eidgenössischen Räte am 26. September 2025 zusammen mit einer Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet haben. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 festgelegt.

Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie die Erfüllung internationaler Standards, wie sie unter anderem von der Financial Action Task Force (FATF) gefordert werden. Das Register wird vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt; die elektronische Meldeplattform EasyGov betreibt das SECO. Eine Kontrollstelle beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) überwacht Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Nach Schätzungen des Bundes sind ab Inkrafttreten über 500’000 Schweizer Rechtseinheiten verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen einzureichen.

Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein neues, zentrales, rein elektronisches Register des Bundes (Art. 20 Abs. 2 TJPG), in dem Schweizer Gesellschaften künftig ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen.

Meldepflichtig sind gemäss Gesetz insbesondere:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Kommanditaktiengesellschaften
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaften
  • bestimmte kollektive Kapitalanlagen (u. a. SICAV und SICAF)
  • juristische Personen ausländischen Rechts mit im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassung in der Schweiz, mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, oder die Eigentümerin eines Grundstücks in der Schweiz sind

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind juristische Personen, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind, sowie deren zu mehr als 75 % gehaltene Tochtergesellschaften, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und juristische Personen, bei denen mindestens 75 % der Beteiligungsrechte von Gemeinwesen gehalten werden (Art. 3 TJPG). Vereine und Stiftungen sind dem TJPG von vornherein nicht unterstellt, da sie in Art. 2 TJPG nicht aufgeführt sind.

Ist das Register öffentlich einsehbar?

Nein. Anders als das Handelsregister ist das Transparenzregister nicht öffentlich zugänglich. Zugriff haben ausschliesslich die im Gesetz abschliessend aufgeführten Behörden, etwa die Meldestelle für Geldwäscherei und die zuständigen Behörden im Bereich der Amtshilfe in Steuersachen, sowie, zweckgebunden zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach GwG, Finanzintermediäre und bestimmte Berater (Art. 25–27 TJPG). Dritte haben keinen Zugang zum Register.

Betroffene Gesellschaften können jederzeit eine Bestätigung ihrer Eintragung oder einen Registerauszug verlangen (Art. 28 TJPG).

Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?

Als wirtschaftlich berechtigt im Sinne des TJPG gilt jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft dadurch kontrolliert, dass sie:

  • direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft beteiligt ist, oder
  • die Gesellschaft auf andere Weise tatsächlich kontrolliert.

Lässt sich keine Person identifizieren, die diese Kriterien erfüllt, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Wer das ist, richtet sich nach der Organisation der Gesellschaft, in der Praxis regelmässig der Vorsitz der Geschäftsleitung oder, wo ein solcher fehlt, der Präsident des Verwaltungsrats.

Für Aktionäre, die ihrer bisherigen Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an die Gesellschaft bereits nachgekommen sind, gilt die Meldepflicht als erfüllt, sofern die gemeldeten Personen auch unter dem TJPG als wirtschaftlich Berechtigte gelten.

Die 25-%-Schwelle ist dabei nicht die einzige Möglichkeit, als wirtschaftlich berechtigte Person zu gelten: Auch wer eine Gesellschaft ohne entsprechende Kapital- oder Stimmenbeteiligung faktisch steuert, kann über den Auffangtatbestand der «Kontrolle auf andere Weise» erfasst werden (was das konkret umfasst, siehe FAQ unten).

Meldung über EasyGov: Wie und über welche Kanäle?

Eine häufig gestellte Frage lautet, ob die Meldung ausschliesslich über EasyGov erfolgen kann. Die Antwort: Grundsätzlich ja, aber nicht ausnahmslos.

EasyGov als primärer Meldekanal

Die Meldungen der Gesellschaften haben grundsätzlich elektronisch über die entsprechende Plattform zu erfolgen (Art. 22 Abs. 1 TJPG). Als zentrale Meldeplattform des Bundes fungiert dabei EasyGov.swiss, der Online-Schalter für Unternehmen. Für Unternehmen, deren wirtschaftlich berechtigte Personen nicht bereits im Handelsregister sichtbar sind, oder die ausserhalb eines laufenden Handelsregisterverfahrens melden möchten, ist EasyGov der einzige vorgesehene Meldeweg.

Vor der eigentlichen Meldung ist eine einmalige Registrierung auf EasyGov erforderlich, inklusive eines postalischen Vollmachtprozesses, der nach Angaben des SECO mehrere Wochen dauern kann. Diese Registrierung lässt sich bereits jetzt vorbereiten, damit die spätere Meldung ohne Verzögerung erfolgen kann. Die technische Infrastruktur sowie die elektronische Meldeplattform werden nach Angaben des SECO seit Mitte Juni 2026 in einem Pilotversuch mit ausgewählten Unternehmen geprüft; der reguläre Betrieb ist ab Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2026 vorgesehen.

Ausnahme: Meldung über das kantonale Handelsregisteramt

Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der elektronischen Meldung über EasyGov vor: Gemäss Art. 11 TJPG kann die Meldung im Rahmen eines ohnehin anstehenden Handelsregisterverfahrens, etwa einer Gründung, Mutation, Statutenänderung, Kapitalveränderung oder eines Wechsels im Verwaltungsrat, postalisch über das zuständige kantonale Handelsregisteramt eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen bereits im Handelsregister sichtbar sind.

Für alle anderen Fälle, insbesondere wenn kein Handelsregisterverfahren ansteht oder wenn die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht im Handelsregister erkennbar sind, bleibt die elektronische Meldung über EasyGov der vorgesehene Weg.

Eintragung, Änderung, Löschung und Bestätigung im Transparenzregister sind grundsätzlich gebührenfrei. Kosten können hingegen im Zusammenhang mit Mahnungen, Verfügungen, Auszügen oder besonderen Verfahren entstehen.

Welche Angaben müssen gemeldet werden?

Für jede wirtschaftlich berechtigte Person sind folgende Angaben zu erfassen und zu melden:

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnadresse und Wohnsitzstaat
  • Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle
  • Bestätigung der AHV-Nummer oder ersatzweise eine Ausweiskopie

Alle Informationen und Überprüfungsschritte müssen dokumentiert und während zehn Jahren nach dem Ende des Status als wirtschaftlich Berechtigter aufbewahrt werden (Art. 8 TJPG). Die Dokumentation ist in der Schweiz aufzubewahren und den Kontrollbehörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Was die Gesellschaft pro wirtschaftlich berechtigter Person konkret aufbewahren muss

Über die reine Meldung an das Transparenzregister hinaus muss die Gesellschaft für jede wirtschaftlich berechtigte Person eine eigene Nachweisdokumentation führen. In der Praxis umfasst dies:

  1. Gemeldete Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse und Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der ausgeübten Kontrolle (z. B. konkreter Beteiligungsprozentsatz oder Beschreibung der Kontrolle auf andere Weise)
  2. Identitätsnachweis: die Bestätigung der AHV-Nummer oder, falls keine vorhanden ist, eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis)
  3. Grundlagendokumente, welche die Kontrolle belegen: je nach Konstellation etwa Aktionärbindungsverträge, Statuten, Trust-Urkunden, Beteiligungsübersichten oder Nachweise zur Kontrollkette bei indirekter Beteiligung
  4. Dokumentation der Überprüfungsschritte: wie die Person als wirtschaftlich berechtigt identifiziert wurde, welche Nachweise eingeholt wurden und mit welchen Quellen (z. B. Handelsregister) die Angaben abgeglichen wurden
  5. Aktualisierungen und Änderungshistorie: Zeitpunkt der letzten Überprüfung oder Bestätigung sowie sämtliche Änderungen der wirtschaftlichen Berechtigung im Zeitverlauf, jeweils mit Datum und Grund

Diese Dokumentation ist unabhängig von der eigentlichen Registermeldung zu führen: Das Transparenzregister speichert nur die gemeldeten Kernangaben (Ziffer 1), nicht die zugrunde liegenden Nachweise und Überprüfungsschritte (Ziffern 2–5). Die zehnjährige Frist beginnt für jede Person separat erst mit dem Ende ihres Status als wirtschaftlich Berechtigter.

Der Meldeprozess Schritt für Schritt
1. Registrierung auf EasyGov vorbereiten

Unternehmen können sich bereits jetzt auf EasyGov registrieren, um die spätere Meldung ohne Verzögerung vornehmen zu können. Das SECO empfiehlt ausdrücklich, dass sich Unternehmen oder deren Dienstleister (Beauftragte) ab sofort registrieren.

2. Wirtschaftlich Berechtigte identifizieren

Die Gesellschaft muss prüfen, welche natürlichen Personen die 25%-Schwelle erfüllen oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren, beziehungsweise wer subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person gilt.

3. Angaben einfordern und dokumentieren

Aktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen sind gesetzlich verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Angaben innert eines Monats nach Entstehung der Kontrolle zu liefern (Art. 13 TJPG); werden falsche oder verspätete Angaben gemacht, können auch sie gebüsst werden. Sämtliche Personendaten sowie Art und Umfang der Kontrolle sind anschliessend vollständig zu erfassen und für die zehnjährige Aufbewahrungsfrist zu dokumentieren.

4. Meldung über den passenden Kanal einreichen

Je nach Situation erfolgt die Meldung elektronisch über EasyGov oder, sofern ein Handelsregisterverfahren ansteht und alle wirtschaftlich Berechtigten dort bereits sichtbar sind, postalisch über das kantonale Handelsregisteramt (Art. 11 TJPG).

5. Nachmeldung und Zuständigkeiten sicherstellen

Änderungen bei den wirtschaftlich berechtigten Personen, etwa neue Aktionäre oder ein neuer Verwaltungsrat, sind innerhalb eines Monats nach Kenntnis über die elektronische Plattform nachzumelden (Art. 10 TJPG). Änderungen von Beteiligungen sind nur zu melden, wenn dadurch relevante Schwellenwerte über- oder unterschritten werden. Intern sollte zudem festgelegt sein, wer für Meldung und Aktualisierung zuständig ist; künftige Handelsregistergeschäfte werden am besten von vornherein zusammen mit der Transparenzmeldung geplant.

Bis wann muss die Meldung erfolgen?

Da die meisten Schweizer Gesellschaften bereits im Handelsregister eingetragen sind, gilt für sie eine von zwei möglichen Übergangsfristen. Welche Frist greift, hängt davon ab, ob die wirtschaftlich berechtigten Personen im Handelsregister sichtbar sind sowie, bei der kürzeren Frist, von Rechtsform und Revisionspflicht (Art. 51 TJPG).

Frist Konstellation Meldung spätestens am
A Alle wirtschaftlich Berechtigten sind als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen 30. September 2028 (2 Jahre)
B AG mit ordentlicher Revision 31. Dezember 2026 (3 Monate)
B Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision 31. Januar 2027 (4 Monate)
B AG ohne ordentliche Revision 28. Februar 2027 (5 Monate)
B Übrige Gesellschaften und weitere juristische Personen 31. März 2027 (6 Monate)
Frist A – zwei Jahre Zeit

Sind alle wirtschaftlich berechtigten Personen der Gesellschaft bereits als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ im Handelsregister eingetragen, besteht Zeit bis spätestens 30. September 2028 (Art. 51 Abs. 2 TJPG).

Frist B – nur wenige Monate Zeit

Ist dies nicht der Fall, etwa weil ein Aktionär nicht im Handelsregister sichtbar ist, gilt eine deutlich kürzere Frist: je nach Rechtsform und Revisionspflicht drei bis sechs Monate (siehe Tabelle oben).

Die «Ein-Monats-Regel»

Unabhängig davon, welche Frist im Einzelfall gilt: Nimmt eine Gesellschaft nach dem 1. Oktober 2026 eine Änderung im Handelsregister vor, zum Beispiel einen neuen Verwaltungsrat, eine Statutenänderung oder eine Aktienkapitalerhöhung, muss die Meldung an das Transparenzregister spätestens einen Monat nach dieser Änderung erfolgen (Art. 51 Abs. 1 TJPG). Dies gilt auch dann, wenn die eigentlich anwendbare, längere Frist noch nicht abgelaufen wäre.

Was ändert sich gegenüber der bisherigen Praxis?

Bisher mussten nicht börsenkotierte Gesellschaften ein internes Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen führen und laufend nachführen (Art. 697j–697m OR). Diese Bestimmungen werden mit dem TJPG aufgehoben: Identifikation und Dokumentation richten sich neu nach Art. 7 und 8 TJPG, die Meldung durch Aktionäre und Gesellschafter nach Art. 13 TJPG; zusätzlich sind die wirtschaftlich berechtigten Personen dem zentralen Register des Bundes zu melden.

Nicht betroffen ist das Aktienbuch: Die Pflicht der Aktiengesellschaft, ein Aktienbuch zu führen (Art. 686 OR), und die entsprechende Pflicht der GmbH, ein Anteilbuch zu führen (Art. 790 OR), bestehen unverändert weiter. Das Aktienbuch weist die Aktionärsstellung nach, das Transparenzregister die wirtschaftlich berechtigten Personen. Das eine ersetzt das andere nicht. Weggefallen ist ausschliesslich das separate Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten.

Aufgehoben wird damit jedoch nur die Pflicht, das Verzeichnis weiterzuführen, nicht die Pflicht, das bereits bestehende Material aufzubewahren. Es sind hier zwei unterschiedliche Fristen zu unterscheiden:

  • Übergangsfrist für das alte Verzeichnis: Die bis zur Umstellung bereits geführten Verzeichnisse der wirtschaftlich berechtigten Personen von AGs und GmbHs sowie die dazugehörigen Belege sind bis zum 1. Oktober 2036, also während zehn Jahren ab Inkrafttreten des TJPG, aufzubewahren, etwa für spätere Prüfungen oder Nachweise aus der Zeit vor der Umstellung. Der Grund für diese fortbestehende Pflicht: Die alten Daten werden nicht automatisch in das neue Register übernommen. Gesellschaften können für ihre TJPG-Meldung nicht auf die nach bisherigem Recht identifizierten wirtschaftlich berechtigten Personen zurückgreifen, sondern müssen diese nach den neuen Bestimmungen des TJPG eigenständig neu identifizieren, nicht zuletzt weil sich die gesetzliche Definition der wirtschaftlich berechtigten Person im TJPG von der bisherigen Definition nach Art. 697j und Art. 790a OR unterscheidet. Das alte Verzeichnis bleibt damit die einzige Nachweisquelle für die Vergangenheit vor dem 1. Oktober 2026 und muss entsprechend separat archiviert werden.
  • Neue, laufende Aufbewahrungspflicht unter dem TJPG: Für Meldungen an das Transparenzregister gilt zusätzlich eine eigene, ebenfalls zehnjährige Aufbewahrungspflicht (Art. 8 TJPG). Diese beginnt jedoch nicht an einem fixen Datum, sondern jeweils erst mit dem Ende des Status als wirtschaftlich Berechtigter der betreffenden Person.

Beide Fristen laufen also unabhängig voneinander: Die eine betrifft das Archivmaterial aus der Zeit vor dem 1. Oktober 2026, die andere die laufende Dokumentation unter dem neuen Recht.

Wichtig: Das Transparenzregister ist kein Dokumentenarchiv. Es speichert nur die gemeldeten Kernangaben. Die Nachweise, mit denen die Gesellschaft diese Angaben identifiziert und überprüft hat, etwa Ausweiskopien, AHV-Nummern-Bestätigungen, Aktionärbindungsverträge oder interne Abklärungsschritte, muss sie weiterhin selbst führen, in der Schweiz verfügbar halten und den Kontrollbehörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Was passiert bei Verletzung der Meldepflicht? Sanktionen im Detail

Die Meldepflicht ist keine Formalität, sondern mit klar geregelten und spürbaren Konsequenzen verbunden. Das TJPG unterscheidet dabei mehrere Ebenen der Durchsetzung.

Bussen bei vorsätzlicher Verletzung (Art. 43 TJPG)

Wer vorsätzlich, wobei bereits Eventualvorsatz genügt, gegen die Melde- oder Auskunftspflichten gegenüber dem Transparenzregister verstösst, erforderliche Informationen nicht offenlegt oder falsche Angaben macht, wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 43 TJPG). Diese Sanktion trifft sowohl die Gesellschaft als auch Aktionäre und wirtschaftlich berechtigte Personen, welche ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nicht korrekt nachkommen. Gleiches gilt für falsche Angaben gegenüber der Kontrollstelle.

Verantwortlich ist in erster Linie das oberste Mitglied des leitenden Organs der Gesellschaft, also regelmässig der Präsident des Verwaltungsrates oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung.

Bussen bei Missachtung behördlicher Anordnungen (Art. 44 TJPG)

Die vorsätzliche Nichtbefolgung einer rechtskräftigen Verfügung der Kontrollstelle, etwa einer Aufforderung, eine unvollständige oder fehlerhafte Meldung zu korrigieren, kann mit einer separaten Busse von bis zu CHF 100’000 geahndet werden (Art. 44 TJPG).

Die Kontrollstelle und ihre Aufsichtsbefugnisse

Der Vollzug des TJPG wird von einer eigens dafür geschaffenen Kontrollstelle überwacht, die dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zugeordnet ist. Diese Kontrollstelle kann unvollständige oder fehlerhafte Meldungen beanstanden und Gesellschaften zur Korrektur auffordern.

Bei wiederholten oder trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behobenen Verstössen kann die Kontrollstelle darüber hinaus die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betroffenen Aktionäre suspendieren, ein empfindlicher Eingriff, der etwa Stimm- und Dividendenrechte betreffen kann.

Eintragung von Amtes wegen

Bleibt eine gebotene Meldung dauerhaft aus, kann die Registerbehörde nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren auch selbst einen Eintrag vornehmen, unabhängig davon, ob die Gesellschaft zuvor gebüsst wurde.

Wichtig: Verantwortung bleibt bei der Gesellschaft! Auch wenn die operative Erstellung und Einreichung der Meldung an einen externen Dienstleister delegiert wird, verbleibt die rechtliche Verantwortung für eine fristgerechte und korrekte Meldung stets bei der Gesellschaft und ihrem obersten Organ. Eine Delegation der Aufgabe entbindet nicht von der Haftung im Falle einer Verletzung.

Für welche Unternehmen ist das Transparenzregister relevant?

Die Meldepflicht betrifft grundsätzlich alle Schweizer Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften sowie bestimmte kollektive Kapitalanlagen, unabhängig von Branche oder Grösse und vorbehältlich der Ausnahmen nach Art. 3 TJPG. Auch Gesellschaften mit einem einzigen Aktionär und einfachen Strukturen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden. Eine periodische Bestätigungsmeldung kennt das TJPG dagegen nicht: Nach der Erstmeldung besteht die Pflicht darin, Änderungen innerhalb eines Monats ab Kenntnis nachzumelden (Art. 10 TJPG). Damit ist die neue Pflicht deutlich breiter angelegt als viele bisherige GwG-Vorgaben, die primär Finanzintermediäre betrafen.

Der administrative Aufwand unterscheidet sich jedoch je nach Eigentümerstruktur: Gesellschaften mit einfachen, transparenten Beteiligungsverhältnissen und bereits im Handelsregister sichtbaren wirtschaftlich Berechtigten profitieren von der längeren Übergangsfrist (Frist A). Gesellschaften mit komplexeren oder indirekten Beteiligungsstrukturen sollten hingegen frühzeitig prüfen, ob für sie die kürzere Frist B gilt.

Bedeutung für Finanzintermediäre

Für Finanzintermediäre hat das Transparenzregister eine doppelte Relevanz.

Einerseits sind sie, wie jede andere Gesellschaft auch, selbst meldepflichtig und müssen ihre eigenen wirtschaftlich berechtigten Personen fristgerecht erfassen und melden.

Andererseits können Finanzintermediäre das Transparenzregister im Rahmen ihrer eigenen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz auch abfragen (Art. 27 TJPG). Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf das bestehende GwG-Dispositiv beziehungsweise die GwG-Weisung eines Finanzintermediärs: Diese muss per 1. Oktober 2026 entsprechend angepasst werden, um die neuen Abfrage- und Meldemöglichkeiten sachgerecht zu berücksichtigen.

Eine Pflicht zur Konsultation des Registers besteht dabei nicht: Der Abruf ist ein Recht, und massgebend bleibt die eigene Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4, 8b und 8c GwG. Ergibt diese Prüfung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nichts Abweichendes, darf sich der Finanzintermediär auf den Registereintrag verlassen (Art. 23 Abs. 2 TJPG). Wer abfragt, sollte jedoch beachten, dass eine festgestellte Abweichung eine Meldepflicht auslösen kann (Art. 30 TJPG, siehe Frage 7) und dass ein in der GwG-Weisung vorgesehener Abruf zur selbst auferlegten, prüfbaren Pflicht wird.

Zudem empfiehlt es sich, bestehende interne Kontrollen, etwa zur Einhaltung behördlicher und börsenrechtlicher Meldepflichten, um eine entsprechende Kontrollfrage zum Thema Transparenzregister zu ergänzen.

Unsere Empfehlung

Unabhängig davon, welche Übergangsfrist im Einzelfall gilt, empfehlen wir, die Eintragung unverzüglich nach Eröffnung des Registers ab dem 1. Oktober 2026 vorzunehmen, auch wenn formal noch mehr Zeit zur Verfügung stünde. Gleichzeitig ist es ratsam, den Registrierungsprozess bereits jetzt abzuschliessen, damit die Meldung ohne Verzögerung erfolgen kann.

Damit lassen sich von vornherein Rechtsfragen im Zusammenhang mit Übergangsfristen vermeiden, insbesondere für den Fall, dass kurzfristig eine Handelsregisteränderung ansteht, welche die kürzere Ein-Monats-Frist auslösen würde.

Entscheidend ist ohnehin weniger, die eigene Frist auszureizen, als früh Klarheit über die eigene Struktur zu schaffen: wirtschaftlich berechtigte Personen identifizieren, die erforderlichen Angaben einholen, die Registrierung auf EasyGov vorbereiten, interne Zuständigkeiten festlegen und künftige Handelsregisteränderungen von vornherein mit Blick auf die «Ein-Monats-Regel» planen.

Fazit

Das Transparenzregister ist mehr als eine zusätzliche administrative Pflicht: Es steht für einen grundlegenden Wandel hin zu mehr Transparenz bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.

Wer frühzeitig Klarheit über die eigenen Beteiligungsverhältnisse schafft, die für sich geltende Frist kennt und die internen Zuständigkeiten regelt und als Finanzintermediär zusätzlich GwG-Weisung und interne Kontrollen anpasst, vermeidet nicht nur Bussenrisiken von bis zu CHF 500’000, sondern schafft die Grundlage für eine prüfungssichere Umsetzung ab dem 1. Oktober 2026.

Wir unterstützen Sie gerne

Die Einführung des Transparenzregisters bringt für nahezu alle Schweizer Gesellschaften neue, teils komplexe Meldepflichten mit sich: von der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen über die Wahl des richtigen Meldekanals bis zur laufenden Nachmeldung und, für Finanzintermediäre, der Anpassung der GwG-Weisung.

Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation, zu den für Sie geltenden Fristen oder zur praktischen Umsetzung der Meldung? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und begleiten Sie von der ersten Analyse bis zur fristgerechten Meldung.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf: Wir prüfen Ihre Beteiligungsstruktur, klären die für Sie massgebende Frist und unterstützen Sie bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Meldung an das Transparenzregister.

Häufige Fragen zum Transparenzregister (FAQ)

Der Begriff erfasst Fälle, in denen niemand die 25%-Schwelle bei Kapital oder Stimmen erreicht, jemand die Gesellschaft aber trotzdem faktisch steuert. Die Verordnung zum TJPG (TJPV) konkretisiert diesen Auffangtatbestand (Art. 3 TJPV). Zwingend als Kontrolle gilt namentlich das Recht, mehr als die Hälfte des Verwaltungsrats beziehungsweise des Leitungsorgans zu ernennen oder abzuberufen. Nach den Erläuterungen zur TJPV ist ein massgeblicher Einfluss im Einzelfall unter anderem zu prüfen bei:
  • Vetorechten bei strategischen Beschlüssen, etwa bei einer Zweckänderung, der Wahl der Geschäftsführung, der Strategie, dem Budget oder der Finanzierung
  • der Möglichkeit, Gewinnausschüttungen oder andere Vermögensverfügungen zu erwirken
  • Stimmrechtsvereinbarungen beziehungsweise Aktionärbindungsverträgen
  • Kapitalinstrumenten wie Optionen oder Wandelanleihen, die künftigen Einfluss sichern
  • statutarisch verankerten Sonderregeln, etwa Sonderrechten einzelner Aktienkategorien
  • Treuhandverhältnissen, insbesondere sogenannten Nominee-Aktionären, bei denen die im Handelsregister ersichtliche Person nicht mit der tatsächlich wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist
  • Darlehen, namentlich partiarischen (gewinnbeteiligten) Darlehen, die dem Geldgeber faktischen Einfluss verschaffen
  • Beziehungen zwischen Familienmitgliedern beziehungsweise nahestehenden Personen, wenn dadurch eine gemeinsame Kontrolle entsteht
  • bei Trusts: der Person, die Entscheidungen über Anlage oder Veräusserung des Trustvermögens trifft
Die Kontrolle auf andere Weise kann zudem indirekt ausgeübt werden, etwa über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts. Praxisbeispiel: Ein Aktionär hält lediglich 15 % der Aktien, hat sich jedoch in einem Aktionärbindungsvertrag ein Vetorecht bei Budget- und Strategieentscheiden sowie das Recht gesichert, drei von fünf Verwaltungsratsmitgliedern zu bestimmen. Trotz Minderheitsbeteiligung gilt er als wirtschaftlich berechtigte Person, nicht über die 25-%-Schwelle, sondern über die Kontrolle auf andere Weise.
Erfüllt niemand die Kriterien, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Gelingt es der Gesellschaft nicht, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder deren Identität beziehungsweise Eigenschaft zufriedenstellend zu überprüfen, muss sie dies in der Meldung angeben und alle ihr verfügbaren sachdienlichen Informationen übermitteln, einschliesslich des Namens des obersten Mitglieds des leitenden Organs (Art. 9 Abs. 3 TJPG). Zusätzlich sind diese Tatsache und die unternommenen Abklärungsschritte zu dokumentieren (Art. 8 Abs. 2 TJPG). Untätigkeit ist damit keine Option: Auch der erfolglose Abklärungsversuch ist zu melden.

Dem TJPG unterstehen auch juristische Personen ausländischen Rechts mit einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung, mit tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz oder mit Grundeigentum in der Schweiz. Für sie gelten die Pflichten sinngemäss; zusätzlich müssen sie bei der Anmeldung im Transparenzregister eine Vertretung oder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 17 TJPG). Liegt die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, ist an deren Ort zudem ein Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber zu führen (Art. 18 TJPG). Trustees mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz oder mit Verwaltung eines Trusts in der Schweiz unterstehen dem Gesetz nur beschränkt: Sie müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen des Trusts identifizieren, überprüfen und die erforderlichen Angaben beschaffen (Art. 15 und 16 TJPG). Ausgenommen sind Trustees, die bereits dem GwG unterstehen (Art. 2 Abs. 2 TJPG).

Für sie gelten die Übergangsfristen nicht. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgen, bei juristischen Personen ausländischen Rechts innerhalb eines Monats nach der Unterstellung unter das TJPG (Art. 9 Abs. 4 TJPG). Die Transparenzmeldung gehört damit von Beginn weg in den Gründungsfahrplan.

Ja. Der Bundesrat kann für Arten von juristischen Personen, die mit begrenzten Risiken verbunden sind, vereinfachte Identifikations- und Überprüfungsregeln oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorsehen (Art. 19 TJPG). Die TJPV nutzt diese Ermächtigung und sieht für klare Konstellationen Erleichterungen vor, etwa wenn ausschliesslich natürliche Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind. Die Meldepflicht selbst entfällt damit nicht; erleichtert wird nur der Weg dorthin.
Die Gesellschaft muss die AHV-Nummer nicht selbst bei einer Behörde abfragen, sondern holt sie direkt bei der wirtschaftlich berechtigten Person ein. In der Praxis läuft das so ab:
  1. Die Gesellschaft klärt bei der Person ab, ob überhaupt eine AHV-Nummer vorliegt, und bittet um deren Angabe.
  2. Als Beleg dient eine Kopie eines Dokuments, auf dem die Nummer bereits aufgedruckt ist, am gängigsten die Versichertenkarte der Krankenversicherung, der AHV-Versicherungsausweis oder ein Lohnausweis beziehungsweise AHV-Kontoauszug.
  3. Dieser Beleg wird als Teil der Nachweisdokumentation zur betreffenden Person abgelegt und zehn Jahre aufbewahrt.
  4. Liegt keine AHV-Nummer vor, etwa bei Personen ohne Bezug zur Schweizer Sozialversicherung, entfällt dieser Schritt, und es genügt stattdessen eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis).
Eine eigene, unabhängige Verifikation der Nummer bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ist dafür nicht nötig: Ein solcher Abgleich wäre nur über den ZAS-Dienst zur systematischen AHV-Nummern-Abfrage möglich, der eine vorgängige Registrierung als «systematischer Benutzer» mit gesetzlicher Grundlage (Art. 153c AHVG) voraussetzt. Für eine gewöhnliche AG oder GmbH ist das im Rahmen der TJPG-Meldung weder vorgesehen noch erforderlich. Die Selbstauskunft der Person samt Beleg genügt.
Stellt ein Finanzintermediär einen Unterschied zwischen den Angaben im Transparenzregister und seinen eigenen Informationen fest, muss er diesen dem Register melden, sofern der Unterschied Zweifel an Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person weckt und auch dann noch besteht, nachdem die Kundin oder der Kunde darauf hingewiesen wurde und eine angemessene Frist zur Behebung, etwa mittels Korrekturmeldung, erhalten hat; die Meldung erfolgt innerhalb von 30 Tagen (Art. 30 TJPG). Behörden melden Zweifel an den Registerangaben ebenfalls (Art. 31 TJPG). Für Gesellschaften bedeutet das: Eine unvollständige oder veraltete Meldung fällt spätestens bei der nächsten Kundenprüfung durch einen Finanzintermediär auf. Die Pflicht trifft Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG; Beraterinnen und Berater haben zwar Zugriff auf das Register, unterliegen der Unterschiedsmeldung aber nicht. Gesellschaften ohne GwG-Unterstellung haben keinen Registerzugang und damit auch keine solche Pflicht.

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